Lohnabrechnung 2010 – Was hat sich geändert? Was muss man beachten?

Zum Jahresbeginn 2010 haben sich wieder erhebliche Änderungen für die Lohnabrechnung ergeben. Die Änderungen beziehen sich im Jahr 2010 zum größten Teil auf das Steuerrecht. Begründet sind diese besonders durch folgende gesetzliche Beschlüsse:

  • Konjunkturpaket II
  • Wachstumsbeschleunigungsgesetz
  • Bürgerentlastungsgesetz

Zusätzlich ist ab dem Januar 2010 jeder Arbeitgeber verpflichtet einen monatlichen  elektronischen Entgeltnachweis zu übermitteln – ELENA Verfahren -!

Im nachfolgenden werde ich im Detail etwas näher auf die einzelnen Änderungen eingehen.

Änderungen durch das Konjunkturpaket II

In der 2. Stufe des Konjunkturpaketes ist der Grundfreibetrag um 170 € auf 8.004 € angehoben worden. Bei den Progressionsstuffen ist die Erhöhung um 330 € vorgenommen worden. Die genauen Beträge des Lohnsteuerabzuges können sie der Lohnsteuertabelle 2010 entnehmen bzw. überprüfen.

Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Das monatliche Kindergeld wurde von 164 € auf 184 € um 20 € erhöht. Der Kinderfreibetrag hat sich im Jahr 2010 um 984 € auf insgesamt 7.008 € erhöht.

Änderungen durch das Bürgerentlastungsgesetz

Mit Urteil vom 13.02.2008 hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss – BVerfG Az. 2 BvL 1/06 – entschieden, das die steuerliche Abzugsfähigkeit von Krankenkassenbeiträgen neu geregelt werden muss (zu Gunsten der Beitragszahler!). Dies hatte zur Folge, dass mit dem Bürgerentlastungsgesetz diese Forderung erfüllt wurde und die Beiträge zur gesetzlichen, freiwilligen und zur privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung grundsätzlich voll absetzbar sind. Die Beiträge dürfen jedoch keine Zusatzleistungen wie z.B. Krankentagegeld, Krankengeld etc. enthalten. Diese Zusatzbeiträge dürfen bei der Vorsrogepauschale nicht berücksichtigt werden.

Der abzugsfähige Höchstbetrag i.H.v. 1.900 € (Arbeitnehmer und Beamte) und 2.800 € (Selbständige und Unternehmer) enthält unter anderem auch die Beiträge der übrigen Vorsorgeaufwendungen wir z.B. Unfallversicherung, Risiko-Lebensversicherung, Arbeitslosenversicherung und die Haftpflichtversicherung (es gibt noch einige mehr). Diese übrigen Vorsorgeaufwendungen sind in dem Höchstbetrag von 1.900 € / 2.800 € auch schon enthalten!

Die eingeführte Vorsorgepauschale wird im Lohnsteuerabzugsverfahren (Lohnabrechnung) berücksichtigt. Hierbei wird bei gesetzlich Versicherten der ermäßigte Beitragssatz der Krankenversicherung herangezogen. Bei privat Krankenversicherten wird die Vorsorgepauschale  vom Versicherungsträge mitgeteilt und darf nur dann in Abzug gebracht werden, wenn diese Bescheinigung vorliegt!

ELENA – Verfahren

Das ELENA-Verfahren will ich hier nur kurz ansprechen und es einem eigenen Beitrag etwas genauer beschreiben.

Grundsätzlich muss jeder Arbeitgeber gemäß § 97 SGB IV eine elektronische Übermittlung des MVDS (Multifunktionaler Verdienstdatenansatz) an die ZSS (Zentrale Speicherstelle) der Deutschen Rentenversicherung (Würzburg) übermitteln. Das ELENA-Verfahren soll schrittweise das amtliche Bescheinigungswesen beseitigen. Daher können ab dem Jahr 2011 Behörden und Gerichte mit Zustimmung des betroffenen die notwendigen Informationen direkt von der Zentrallen Meldestelle in Würzburg abrufen. Im Jahr 2012 soll dann erstmals komplett das  Bescheinigungswesen der Bundesagenturen entfallen.

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert