1% Regelung bei mehreren PKW im Betriebsvermögen

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Im Bereich der 1%-Regel bei privat genutzten PKW des Betriebsvermögens könnte es in Zukunft zu deutlichen Mehrbelastungen kommen, da lt. Urteil des Finanzgerichts Münster vom 29. April 2008 sämtliche zum Betriebsvermögen gehörenden PKW, welche auch privat genutzt werden können, unabhängig von der Anzahl der zur Privatsphäre des Unternehmers gehörenden Personen, der 1%-Regel (falls kein Fahrtenbuch geführt wird) zu unterwerfen sind.

Gegen das oben angesprochene Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: VIII R 24/08).

bisher angewandte Verwaltungsauffassung:

Bei mehreren PKW im Betriebsvermögen die unter die Anwendung der 1%-Methode fallen, ist der pauschale Nutzungswert für jeden PKW anzusetzen, welcher vom Unternehmer selbst oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für private Fahrten benutzt werden kann und der Unternehmer nicht glaubhaft darlegen kann, dass diese PKW nicht privat genutzt werden.

Bsp.: Im Betriebsvermögen befinden sich 5 PKW, welche vom Unternehmer selbst, seiner Ehefrau und den beiden erwachsenen Kindern auch privat genutzt werden.

Im Privatvermögen selbst, befindet sich kein PKW.

In diesem Fall ist die 1%-Regel auf die 4 PKW (U, E, K1, K2) anzuwenden, welche die höchsten Listenpreise haben.

Ist der Unternehmer jedoch in der Lage nachzuweisen, dass die zum Betriebsvermögen gehörenden PKW nicht von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für private Fahrten genutzt werden, ist die 1%-Methode auf den im Betriebsvermögen befindlichen PKW mit dem höchsten Listenpreis anzuwenden.

Bsp.: wie oben, jedoch kann der Unternehmer nachweisen, dass keine der zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen diese PKW privat nutzt.

In diesem Fall ist auf den PKW, mit dem höchsten Listenpreis, die 1%-Regel anzuwenden.

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