Schlagwortarchiv für: Einkommensteuer|elektronische Steuererklärung|ELSTER|Gewerbesteuer|Körperschaftsteuer|Steuererklärung

Elektronische Steuererklärungen für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

Die Übermittlungen der Steuererklärungen per EDV (elektronisch) wird weiter ausgeweitet. Ich persönlich finde dies gar nicht so schlecht. Es ist für alle Seiten ein großer Verwaltungsaufwand, wenn man die Steuererklärungen in Papierform erstellt. Der Grundsatz der elektronischen Steuererklärung ist somit nicht zu beanstanden. Leider kann man nicht so 100% sagen, für was die vorliegenden elektronisch gemeldeten Daten noch verwendet werden bzw. wer darauf Zugriff hat.

Folgendes kann man zu den einzelnen elektronischen Steuererklärungen sagen:

Einkommensteuererklärung (§ 46 Abs. 2 bis 8 EStG)

Wenn der Steuerpflichtige Gewinneinkünfte (gem. § 2 Abs 1. EStG) erziehlt muss die Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an die Finanzbehörde übermittelt werden.  Die Finanzverwaltung kann auf Antrag (zur Vermeidung von unbilliger Härten), auf die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen verzichten. Dies gilt nicht für Steuererklärungen von Steuerpflichtigen, welche Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeiter erziehlen.

Für die Einkommensteuererklärung ist ab dem Veranlagungszeitraum 2011 zwingend eine elektronische Steuererklärung abzugeben.

Körperschaftsteuer (§ 31 Abs. 1a KStG idF des Steuerberükratieabbaugesetzes)

Die Steuererklärungen für die Körperschaftsteuer sowie die gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen müssen nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an die Finanzbehörde übermittelt werden.  Die Finanzverwaltung kann auf Antrag (zur Vermeidung von unbilliger Härten), auf die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen verzichten.

Anzuwenden ist diese Regelung erstmals ab dem Veranlagungszeitruam 2011.

Gewerbesteuer (§ 14a GewStG idF des Steuerberükratieabbaugesetzes)

Die Gewerbesteuererklärung (Erklräung zur Festsetzung des Steuermessbetrages und die Zerlegungserklärung) müssen nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an die Finanzbehörde übermittelt werden.  Die Finanzverwaltung kann auf Antrag (zur Vermeidung von unbilliger Härten), auf die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen verzichten.

Anzuwenden ist diese Regelung erstmals ab dem Veranlagungszeitruam 2011.

Was ist unbillige Härte?

Die Definition der unbilligen Härte ist in einem neuem Paragraphen in der Abgabenordnung (§ 150 Abs. 8 AO) aufgenommen worden. In diesem steht wörtlich:

Ordnen die Steuergesetze an, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten kann, ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

Eine Steuererklärung muss insoweit immer abgegeben werden.

Nachfolgend habe ich weiter Interessante und lesenswerte Links zum Thema aufgelistet: