Schlagwortarchiv für: Altersvorsorge|Rentenversicherung|Rürup Rente|Sonderausgaben

Steuerliche Betrachtung der Rürup Rente

Die Rürup Rente, auch „Basisrente“ genannt, ist in der Leistung und der steuerlichen Behandlung ähnlich aufgebaut wie die gesetzliche Rente. Die Rürup Rente genießt aber einen steuerlichen Vorteil und wird im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt, falls dieser nicht schon durch die Beiträge zur gesetzlichen Rente ausgeschöpft ist. Auch eingeschlossene Zusatzabsicherungen wie eine Berufsunfähigkeitsversicherung können steuerlich geltend gemacht werden, solang ihr Beitrag maximal 50 Prozent des gesamten Versicherungsbeitrags ausmacht. Gerade für Selbstständige ist der steuerliche Aspekt von besonderer Bedeutung, denn ein monatlicher Beitrag kann um einmalige Zahlungen ergänzt werden – womit sich für Selbstständige interessante Steuerminderungen ergeben. Die Versteuerung der Rürup Rente entspricht ebenfalls dem Prinzip der gesetzlichen Rente. Nach dem sogenannten Kohortenprinzip wird ein Anteil der Rente versteuert, der in Abhängigkeit vom Jahr des Rentenbeginns festgelegt wird.

Um als Sonderausgabe abzugsfähig zu sein, müssen die Rentenbeiträge bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Danach muss es sich um eine lebenslange monatliche Leibrente handeln. Bei einem Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2011 darf die Auszahlung nicht vor dem vollendeten 60. Lebensjahr beginnen, bei einem Abschluss ab dem 01. Januar 2012 kann die Auszahlung nach dem vollendeten 62. Lebensjahr anfangen. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG kann man die Ansprüche aus dem Vertrag außerdem nicht vererben, beleihen, veräußern oder kapitalisieren. Sie entsprechen damit einer lebenslänglich monatlich auszuzahlenden Rentenleistung.

Die Beiträge werden mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgabe in der jährlichen Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Maximal dürfen für Alleinstehende 20.000 Euro angesetzt werden, für gemeinsam veranlagte Verheiratete 40.000 Euro. Allerdings kommen diese Summen nicht in vollem Umfang zur steuerlichen Geltung. Im Jahr 2011 werden lediglich 72 Prozent davon angesetzt, der Anteil steigt bis zum Jahr 2025 um jährlich zwei Prozent. Mit der Berücksichtigung als Sonderausgabe vermindern sich das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast.

Im Gegenzug wird die Rürup Rente wie die gesetzliche Rente bis zum Jahr 2040 begrenzt besteuert. Mit dem Beginn des Renteneintritts wird der zu versteuernde Rentenanteil lebenslang festgelegt. Bei diesem Kohortenprinzip entspricht jeder Jahrgang einer Kohorte. Bei der Rentenkohorte 2011 liegt der steuerpflichtige Teil der Rentenauszahlung bei 62 Prozent, 38 Prozent bleiben steuerfrei. Der zu versteuernde Anteil steigt jährlich, im Jahr 2040 werden erstmals ausgezahlte Rürup-Renten voll zu versteuern sein.

Gerade durch ihre steuerliche Behandlung kann eine Rürup Rente eine interessante Beimischung in der privaten Altersvorsorge sein. Der Effekt der Steuerminderung ist vor allem für Selbstständige, die keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, interessant. Mehr zu diesem Thema finden Sie unter diesem Link (Finanzen.de).

(Josephine Mühle)