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Elterngeld: Lohnsteuerklassenwechsel

Das zum 01. Januar 2007 eingeführte Elterngeld beträgt 67% (mindestens 300 Euro / höchstens 1.800 Euro) des in den letzten 12 Monaten verdienten Nettoarbeitseinkommen. Dies hatte sehr oft zur Folge, dass Ehegatten bei Bekanntwerden der Schwangerschaft, die Steuerklasse gewechselt hatten (z.B. von Steuerklasse 5 auf 3). Letztendlich wurde dann nach Geburt des Kindes und Antritt der Elternzeit wieder die Steuerklasse gewechselt, wobei hier wieder der Hauptverdiener die günstigere Steuerklasse (III) erhalten hat.

Die Versorgungsämter (Elterngeldstellen) hatten in diesen Fällen das Elterngeld immer nach der schlechteren Steuerklasse berechnet. Das Bundessozialgericht hat aber mit Urteil vom 25.06.2009 (B 10 EG 3/08 R) entschieden, dass der Lohnsteuerklassenwechsel keinen Rechtsmissbrauch darstellt. Dies hat zur Folge, dass die Versorgungsämter (Elterngeldstellen) den Lohnsteuerklassenwechsel für die Berechnung des Elterngeldes berücksichtigen müssen.

Zusatzhinweis:

Momentan steht noch eine Verfassungsbeschwerde aus, welche sich auf die Einbeziehung des Mindestelterngeldes in den Progressionsvorbehalt bezieht. Wie hier entschieden wird bleibt abzuwarten.