Neuregelung Minijobs ab 01.01.2013

Ab dem 01.01.2013 soll die Entgeltgrenze bei den Minijobs von 400€ auf 450€ monatlich erhöht werden. Für die Minijobs werden dann die Beiträge zur Rentenversicherung und Krankenversicherung (pauschale Sozialabgaben) bis zu der neuen Entgelthöhe von 450€ berechnet.

Bei der Rentenversicherung hat sich der Gesetzgeber eine Umkehr der Verfahrensweise einfallen lassen. Bisher konnten Arbeitnehmer sich schriftlich auf Antrag zur Rentenversicherung aufstocken, sprich jeder Arbeitnehmer war grundsätzlich von der Rentenversicherung befreit gewesen. Nun jedoch soll ab dem 01.01.2013 jeder Arbeitnehmer grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht unterliegen und sich mit schriftlichem Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen können.

Minijobber, welche zum 01.01.2013 versicherungsfrei waren (quasi bestehende Beschäftigungen), bleiben auch versicherungsfrei und können sich wie gehabt von der Versicherungspflicht (Beitragsaufstockung) auf Antrag befreien lassen.

Sobald der Arbeitgeber jedoch den Arbeitslohn von 400€ erhöht (bis zu 450€ – neue Regelung), so wird der Arbeitnehmer Rentenversicherungspflicht nach der Neuregelung. Der Arbeitnehmer hat hier auch wieder die Möglichkeit sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Durch die Anhebung der Minijobgrenze erhöht sich auch die Grenze für so genannte Gleitzonenregelung auf 850€. Die Gleitzone bzw. Gehaltspanne beläuft sich ab dem 01.01.2013 von 450€ bis 850€.

Auf der Webseite der Minijob-Zentrale findet man unfangreiche Informationen rund um den Minijob sowie die Rechtsänderung ab dem 01.01.2013.

In unserer Community können Sie zum Thema Minijob Änderungen zum 01.01.2013 diskutieren.

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