FIBUscan: automatisierter Import alles eCommerce Quellen (Amazon / PayPal / eBay / WaWi / Banken) – B2C Onlineshopschnittstelle

Abruf aller relevanten Daten für die eCommerce Buchhaltung!

Wer kennt es nicht! Monatsende und der Steuerberater benötigt alle Daten aus sämtlichen Quellen der eCommerce-Welt. Dazu gehört mittlerweile nicht nur Amazon Sellercentral oder Pay und PayPal, sondern auch die Zahlschnittstellen eBay, Stripe, Klarna sowie die Daten aus der Warenwirtschaft. Außerdem müssen diese dann auch noch an den Steuerberater übermittelt werden.

Was wäre, wenn es hier eine optimierte Lösung für Onlinehändler und deren Steuerberater gäbe?

Gibt es! Mit der FIBUscan Onlinehandelschnittstelle ist die Zusammenarbeit zwischen Onlinehändler und Steuerberater total easy. Zudem müssen keine einzelnen Daten separat abgerufen und herumgeschickt werden.

Mit der eCommerce-Lösung von FIBUscan werden die Daten direkt an der Quelle über eine API (Schnittstelle) abgerufen und auch gleich für den Steuerberater zur Verfügung gestellt.

In dem Video habe ich kurz vorgeführt, wie einfach es ist, die Daten mit der Schnittstelle abzurufen.

Der Clou dabei, die abgerufen Daten können direkt in der FIBUscan Onlinehandelschnittstelle verarbeitet werden. Der Steuerberater erhält dann einen optimierten Datensatz (GoPD-konform), welchen er in seine Finanzbuchhaltung übernehmen kann.

Weitere Videos, insbesondere das parsen/verarbeiten der Daten werden ich demnächst aufnehmen.

Also, wenn Ihr Euch noch selbst verwaltet mit unnötigen Tätigkeiten, schaut euch einfach FIBUscan mal an 😉 …

One-Stop-Shop Verfahren zum 01.07.2021 – Webinar Adobe Commerce Talk

Zum 01.07.2021 startet das neue One-Stop-Shop Verfahren für grenzüberschreitende Fernverkäufe (sog. B2C-Geschäfte).Die bisherigen Lieferschwellen (35.000€) in die einzelnen EU-Staaten werden durch eine neue europaweite Lieferschwelle in Höhe von 10.000€ ersetzt. Hierdurch werden Sie höchstwahrscheinlich steuerpflichtig in jedem EU-Land, in welches sie versenden!

Diese steuerpflichtigen Umsätze in den betreffenden EU-Staaten können Sie über das One-Stop-Shop (OSS) Verfahren melden. Für Unternehmen mit Sitz in Deutschland ist hierfür das Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) zuständig. Die Zahlungen der ausländischen Steuern erfolgt ebenfalls an das BZSt.Eine lokale Registrierung in den einzelnen EU-Ländern und Meldung der grenzüberschreitenden Fernverkäufen, würde bei Teilnahme an dem OSS-Verfahren entfallen.

Die Teilnahmen an dem OSS-Verfahren ist freiwillig und muss beantragt werden! Die Registrierung und Teilnahme erfolgt über das „Mein Elster“ (https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl/hinweis2) und „Mein BOP“ (https://www.elster.de/bportal/login/softpse) Portal.

Bitte beachten Sie, dass es jedoch immer noch zu einer steuerlichen Registrierung und lokalen Meldungen in einzelnen EU-Ländern kommen kann. Insbesondere ist dies der Fall, wenn Sie Waren innergemeinschaftlich in andere Lager verbringen (z.B. Amazon Pan EU oder CEE). Ebenso müssen Inlandslieferungen, wie z.B. Lieferungen an polnische Endverbrauche aus einem polnischen Lager, weiterhin lokal gemeldet werden.

Für Lieferungen an B2B-Kunden kommt das OSS-Verfahren nicht zur Anwenden. Hier bleibt es bei den bisherigen Meldungen über die Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie Zusammenfassenden Meldung.

Falls Sie näherer Informationen zum One-Stop-Shop Verfahren haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Alternativ können wir Ihnen auch dieses kurze (30 min) Webinar empfehlen, welches wir im Rahmen des Adobe Commerce Talks aufgenommen haben.

Onlinehandel-Branche: Umsatzzahlen 2019 steigen erneut auf neuen Höchststand

Laut Mitteilung des e-Commerce Verbands (bevh.org) sind die Onlineshop-Umsätze im Jahr 2019 auf 72,6 Mrd. Euro Brutto gestiegen. Dies ist eine Steigerung von 11,6% im Vergleich zum Vorjahreswert (65,1 Mrd. Euro). Der Gesamtumsatz für Waren und Dienstleistungen (inkl. schriftlichen und telefonischen Bestellungen) hat im Jahr 2019 satte 94 Mrd. Euro erreicht.

„Jeder dritte Onlinekäufer bestellt inzwischen mehrmals in der Woche im Internet.“

bevh.org Blog 21. Januar 2020

Der Wachstum ist vor allem auf die Multichannel-Onlinehändler zurück zu führen. Diese Onlinehändler konnten bei Ihren Umsätzen um 13% zulegen.

Das 4. Quartal ist in der Regel der stärkste Zeitraum für Onlinehändler. Im 4. Quartal 2019 stieg der Umsatz auf 22 Mrd. Euro im eCommerce.

Für das Jahr 2020 wird der Umsatzzuwachs mit 18,4% für den Geschäftsbereich eCommerce geschätzt und soll dann bei ca. 77 Mrd. Euro liegen (Quelle Statista Oktober 2020).

Was bedeutet dies für Onlinehändler und Steuerberater?

Aus den obigen Zahlen kann man erkennen, das der Onlinemarkt stetig wächst. Mit dem Wachstum werden aber auch die rechtlichen und vor allem auch steuerrechtlichen Anforderungen steigen. Insbesondere in der Umsatzsteuer wurden erhebliche Änderungen bzw. Erweiterungen vom Gesetzgeber vorgenommen.

Zum ersten ist zum 01. Oktober 2019 die Erfassung als Onlinehändler auf einen Marktplatz wie z.B. eBay, Amazon oder auch etsy bei dem Marktplatzbetreiber (gem. § 22f UStG) einzureichen. Wenn die Frist überschritten ist, kann der Onlinehändler vom Marktplatz ausgeschlossen werden.
Bei Fragen hierzu können Sie sich gerne an mich wenden. Benutzen Sie einfach unser Kontaktformular.

Aber auch wurden zum 01.01.2020 die so genannten „Quick Fixes“ eingeführt bzw. sind in Kraft getreten. Hier ist für Onlinehändler, welche bei dem Programm PAN EU FBA von Amazon teilnehmen, insbesondere wichtig, dass Sie dies Umsatzsteueridentifikationsnummer (UStID) des Lieferlandes vorliegen haben. Falls dies nicht der Fall ist, laufen die Händler Gefahr, dass die Lieferung steuerpflichtig wird.
Bei Fragen zu den Quick Fixes und der zusammenfassen Meldung können Sie uns ebenfalls kontaktieren.

Aus diesen Gründen ist ein Starker und Erfahrender Steuerberater für den Onlinehändler wichtig. Zudem sollte der Steuerberater sich mit dem eCommerce-Handel grundsätzlich auskennen. Nur wenn er die Strukturen und Abläufe im Onlinehandel kennt, kann er diese auch steuerlich richtig würdigen.